Skip to main content

gültig ab: 01. August 2020

AGB Flugvermittlung

Regelungen bei der Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen oder mehreren Reiseleistungen, die keine verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 651w BGB darstellen: Wenn Sie bei uns einen Flug buchen, wird diese Leistung von uns grundsätzlich im Namen und für Rechnung der jeweiligen Fluggesellschaft vermittelt. Ein Flug wird demnach KEIN Teil der Pauschalreise. Daher gelten für eine Flugbuchung separate Geschäftsbedingungen, die wir Ihnen hier zur Verfügung stellen.

Die Vorschriften dieser AGB über die Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen sind anwendbar, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil einer Pauschalreise noch Teil von verbundenen Reiseleistungen ist. In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.

1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

  • 1.1 Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Vermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Vermittler der Vertrag über die Vermittlung einer Flugleistung zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form. Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Fax, Messenger Dienste) erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des Auftrags kurzfristig auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.

  • 1.2 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Vermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

  • 1.3 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

2. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise

  • 2.1 Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage bei der gewählten Fluggesellschaft durch den Vermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch Fluggesellschaft die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.

  • 2.2 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Vermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Vermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

  • 2.3 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Flugleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Dies ist in der Regel auch gar nicht möglich, da sich gerade Flugpreise sehr dynamisch entwickeln und sich jederzeit bis zur endgültigen Buchung ändern können. Der Vermittler wird Ihnen eine oder mehrere für Ihre gewünschte Reiseroute passende Flugverbindung einer renommierten Fluggesellschaft unter Berücksichtigung eines allgemein guten Preis-/Leistungsverhältnisses in der Economy Class anbieten. Gegebenenfalls wird der Vermittler seine Auswahl begründen sowie auf Wunsch Vor- und Nachteile nennen. Auf Wunsch des Kunden können auch höherwertigere Kabinenklassen (Premium Economy, Business Class) gewählt werden.

  • 2.4 Der Vermittler übernimmt bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

  • 2.5 Es gelten ausschließlich die Tarif- und Beförderungsbedingungen der gewählten Fluggesellschaft. Diese werden dem Kunden auf Wunsch vor Buchung zur Verfügung gestellt.

  • 2.6 Sonderwünsche (z. B. spezielle Verpflegungswünsche) nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an die Fluggesellschaft entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Vermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung der Fluggesellschaft zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen der Fluggesellschaft werden.

  • 2.7 Sitzplatzreservierungen werden -sofern möglich- auf Wunsch des Kunden durch den Vermittler im Buchungssystem der Fluggesellschaft hinterlegt. Gegebenenfalls fallen dafür Kosten seitens der Fluggesellschaft an. Der Vermittler wird den Kunden auf diese Kosten vor Ausführung hinweisen.

3. Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa

  • 3.1 Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler bekannte oder offenkundige Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.

  • 3.2 Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen Eine spezielle Nachforschungspflicht des Vermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Der Vermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.

  • 3.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.

  • 3.4 Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht zwingend die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.

  • 3.5 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist der Vermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.

  • 3.6 Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

4. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

  • 4.1 Flugtickets werden in der Regel über einen Ticketgroßhändler (sog. Consolidator) gebucht. Dies ist in unserem Fall die

    A.T.O. Airline Ticketfabrik Online GmbH, Eppendorfer Weg 162, 20253 Hamburg, Gerichtsstand: Hamburg, HRB: 88015 Amtsgericht Hamburg, UstId-Nr.: DE230144243, Geschäftsführer: Georg Hammer

    Der Consolidator berechnet für seine eigenen Leistungen eigene Entgelte. Die Höhe dieser Entgelte teilen wir Ihnen auf Wunsch vor Ihrer Buchung mit.

  • 4.2 Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.

  • 4.3 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,

    • die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
    • die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
    • die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität.

    Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.

5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

  • 5.1 Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Fluggesellschaft zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und der Fluggesellschaft entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

  • 5.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen der vermittelten Fluggesellschaft.

  • 5.3 Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der Vermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

6. Vergütungsansprüche des Vermittlers

  • 6.1 Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen von Fluggesellschaften gilt:

    1. Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der Fluggesellschaften, die in der Regel keine Provision oder ein sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des Vermittlers beinhalten.
    2. Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt in der Regel durch vom Kunden zu bezahlende Serviceentgelte.
    3. Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers betragen bei einer Flugbuchung 10% des Ticketendpreises (inkl. Steuern, Gebühren und ggfls. sonstige öffentliche Abgaben und/oder Aufschläge der Fluggesellschaft). Dieses Serviceentgelt wird in der Rechnung separat ausgewiesen und beinhaltet die jeweils gültige Mehrwertsteuer (sofern anwendbar).
    4. Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
  • 6.2 Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte bei der Flugvermittlung bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung, Annullierung oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch die Fluggesellschaft oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.

7. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen

  • 7.1 Sowohl den Kunden, wie auch den Vermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen der vermittelten Fluggesellschaft über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch den Vermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen bzw.  Flugtickets, auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

  • 7.2 Soweit Unterlagen über die vermittelten Flugtickets dem Kunden nicht direkt von der vermittelten Fluggesellschaft übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den Vermittler durch persönliche Übergabe oder nach dessen Wahl durch postalischen oder
    elektronischen Versand.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler

  • 8.1 Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Flugleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).

  • 8.2 Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 8.1 durch den Kunden, so gilt:

    1. Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 8.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
    2. Ansprüche des Kunden an den Vermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Vermittler nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Vermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung bei der vermittelten Fluggesellschaft ermöglicht hätte.
    3. Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 8.1 entfallen nicht
    • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers resultieren
    • bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers beruhen
    • bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
  • 8.3 Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber der vermittelten Fluggesellschaft bleibt von Ziffer 8 unberührt.

  • 8.4 Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Flugleistungen hinzuweisen.

9. Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber der vermittelten Fluggesellschaft

  • 9.1 Ansprüche müssen gegenüber der vermittelten Fluggesellschaft innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem Vermittler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Vermittler als auch gegenüber der vermittelten Fluggesellschaft geltend machen will.

  • 9.2 Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der vermittelten Fluggesellschaft beschränkt sich die Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und ihm bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Fluggesellschaft.

  • 9.3 Übernimmt der Vermittler -auch ohne hierzu verpflichtet zu sein- die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

  • 9.4 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber der vermittelten Fluggesellschaft besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

10. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen

  • 10.1 Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

  • 10.2 Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen -auch unverschuldeten- Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

  • 10.3 Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.

  • 10.4 Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

11. Haftung des Vermittlers

  • 11.1 Soweit der Vermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Leistungserbringern.

  • 11.2 Der Vermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Flugleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Vermittlers, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung der Fluggesellschaft erheblich abweicht.

  • 10.3 Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

12. Verbraucherstreitbeilegung

  • 12.1 Der Vermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Vermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen über die Vermittlung von Reiseleistungen für den Vermittler verpflichtend würde, informiert der Vermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
    Der Vermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.